Heise und Dahmen Fassondreherei GmbH
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Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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§ 1 Geltung

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§2

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisange- bote bezeichnet werden. Der Lieferer behält sich vor, Kalkulations- und Druckfehler zu beri- chtigen. Bestellungen und/oder mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Lieferer schriftlich bestätigt werden.
Angebote des Bestellers können innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

§ 3 Lieferfristen

(1) Lieferfristen werden erst dann in Lauf gesetzt, sobald sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller vorliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
(4) Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 2 genannten Grenzen hinaus- gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit oder bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Besteller kann nur dann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweis- last zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Eine Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(6) Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Lieferers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe vorliegender AGB unberührt. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes inform- ieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferer wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 4 Gefahrübergang

Der Versand erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.
(2) Wird der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Sachgefahr in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(4) Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 5 Haftung des Bestellers

Die Durchführung von Aufträgen zur Bearbeitung vom Besteller gelieferten Materials setzt voraus, dass der gelieferte Stoff für die beabsichtigte Bearbeitung geeignet ist. Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Lieferer zu ver- treten hat, so kann der Lieferer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 6 Haftung

(1) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
(2) Der Lieferer haftet für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vor- lagen. Die Haftung tritt nicht ein bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruc- hung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) Sachmängel werden nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Neulieferung behoben. Auch im Falle zweimaliger Erfolglosigkeit gilt die Nachbesserung nicht als fehlgeschlagen.
(4) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlos- sen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verfrachtet worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend und unabänderbar längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fah- rlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen ble- iben unberührt.
(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche. Darüber hinaus- gehende Vereinbarungen des Bestellers mit Abnehmern begründen keine weitere Haftung des Lieferers. § 7 Ziff. 4 gilt entsprechend.
(7) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 9. Weitergehende oder andere als die in die- sem Paragraphen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfül- lungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Zahlung

(1) Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Rechnungsstellung unter Abzug von 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Während des Verzuges ist die Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Lieferer kann einen höheren Verzugss- chaden geltend machen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder wird für den Lieferer aus anderen Gründen erkenn- bar, dass sein Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so kann er die Erbringung der geschuldeten Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung verweigern. Nach Wahl des Lieferers hat der Besteller innerhalb angemessener Frist die Gegenleistung zu bewirken oder Zahlung zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurück- nahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so daß Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller dem Lieferer für den hieraus entstan- denen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu- verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-End- betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lief- erer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegen- ständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
(7) Der Besteller tritt an den Lieferer sicherungshalber auch diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forde- rungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Soweit gesetzlich zulässig, werden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vor- satz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzansprüch für die Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach vorstehenden Bedingungen Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten wird das für den Firmensitz des Lieferers zustände Gericht als zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

§ 11 Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.